Gründungssatzung des „Förderverein Schneesport am Reithlift“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Schneesport am Reithlift“ mit dem Sitz in Schwangau und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Ein Abweichender Verwaltungssitz ist zulässig.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schneesports (§52 Abs. 2 Nr. 21 AO) am Reithlift in Schwangau, dabei insbesondere die Gründervereine bei der Nachwuchsarbeit im Breiten- und Leistungssport (Förderung der Kinder und Jugendlichen). Der Verein ist zur Erreichung seiner Ziele selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann nicht selbst bei ASV, BSV oder DSV Mitglied werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zieles

Zur Erreichung des Zieles dienen folgende Maßnahmen:

  • Die Unterstützung zur Abhaltung eines geordneten Sportbetriebs
  • Das Bereitstellen von Trainingsmöglichkeiten
  • Ausrichtung von Veranstaltungen im Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Beitritt zum Verein erworben. Es können nur natürliche Personen Mitglied werden.

Als Ehrenmitglied können nur Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie passive Mitglieder, zahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag. Über die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme geschieht schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands oder online. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.  Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Tagesmitgliedschaften sind sofort gültig.

§ 6 Austritt

Ein Austritt (jeweils zum Ende des Geschäftsjahres) muss schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Mit der Abmeldung erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt voll zu entrichten.

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:

  • Bei vereinsschädigendem Verhalten
  • Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
  • Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Zahlungsaufforderung

Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft mit ¾ Stimmenmehrheit.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von 2 Wochen zulässig.

Von dem Zeitpunkt an, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens von dem Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes. Insbesondere hat er alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Gelder des Vereins an den Vereinsvorstand sofort zurückzugeben.

Die Bestimmungen des § 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten:

a) Pünktliche Zahlung der Mitgliederbeiträge

b) Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Förderung der in der Satzung festgesetzten Grundsätze des Vereins.

d) Mitteilung der Folgeadresse bei Umzug

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Mittel des Vereins dürfen jedoch nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 10 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. Die Höhe des Beitrags von Tagesmitgliedschaften kann durch den Vorstand festgesetzt werden.

§ 11 Verwaltung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:

  • Die Vorstandschaft
  • Die Generalversammlung

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr wird abweichend vom Kalenderjahr, von 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres festgelegt.

§ 13 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • Dem 1. Vorsitzenden (I)
  • Dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzende) (II)
  • Dem Kassier (I)
  • Dem Schriftführer (II)
  • 6 Beisitzern (jeweils abwechselnd I und II)

Je 2 der 6 Beisitzer müssen jeweils Mitglieder eines der folgenden Vereine (im folgenden Gründerverein genannt) sein:

  • Skiclub Halblech e.V.
  • Skiclub Füssen e.V.
  • Turn- und Sportverein Schwangau e.V.

Kandidaten für Beisitzer werden ausschließlich von der Vorstandschaft eines jeweiligen Gründervereins vorgeschlagen.

Im Fall einer Zusammenlegung von Ämtern auf eine Person übt derjenige alle Stimmrechte dieser Ämter aus. Eine Person kann nur maximal 2 Ämter innehaben.

Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden, der ebenfalls mitzustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Scheidet ein Beisitzer aus dem Gründerverein aus, so darf dieser bei der nächstfolgenden Wahl als Beisitzer nicht mehr antreten. Sollte ein Ausschluss aus dem Gründerverein erfolgen, so ist die Vorstandschaft zu informieren und das Amt sofort niederzulegen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dessen stellvertretendem Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Den Vorsitzenden wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Zur Erledigung aller Angelegenheiten findet regelmäßig eine Sitzung der Vorstandschaft statt.

§ 14 Wahlen

Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt werden kann nur, wer bei der Generalversammlung anwesend ist oder sich vorher mit seiner Benennung schriftlich einverstanden erklärt hat.

Nichtmitglieder sind von der Wahl in die Vorstandschaft ausgeschlossen. Nur volljährige Personen dürfen bei der Wahl kandidieren.

Im Gründungsjahr werden alle Ämter markiert mit I auf ein Jahr gewählt. Ämter markiert mit II werden auf zwei Jahre gewählt. Ab dem zweiten Jahr wechseln sich die Wahlen immer ab und alle Ämter werden auf zwei Jahre gewählt.

§ 15 Befugnisse

im Einzelnen sind die Befugnisse:

1. Des Vorsitzenden (und in Vertretung der 2. Vorsitzende):

a) Leitung des Vereins

b) Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Generalversammlungen

c) Schriftliche Genehmigung, der vom Kassier zu bezahlenden Rechnungen

d) Überwachung der Vereinsfunktionäre

2. Des Kassiers:

a) Ordnungsmäßige Führung der Kassenbücher

b) Vereinnahmung der Beiträge und Eintrittsgelder, sowie sonstiger

    Zuwendungen

c) Begleichung der genehmigten Ausgaben

d) Rechnungslegung (Kassenabschluss)

e) Aufstellung des Haushaltsvoranschlags

3. Des Schriftführers

a) Niederschrift über die Beschlüsse der Sitzungen der Vorstandschaft und der Versammlungen, sowie Erledigung aller schriftlichen Arbeiten des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Versammlung überwiesen werden und in allen Dringlichkeitsfällen. Er hat ferner für die genaue und schnelle Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Er kann Ausgaben bis zur Höhe von € 5000,– im Einzelfall selbstständig veranlassen, alle anderen Ausgaben benötigen einen Beschluss der Vorstandschaft.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Vertretungsbeschränkung

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle, ein Beschluss der Generalversammlung einzuholen.

§ 17 Generalversammlung

Einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres findet die Generalversammlung statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder wenn während des Geschäftsjahres eine Neu- oder Ersatzwahl notwendig wird. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Allgäuer Zeitung/Heimatteil Füssen und zwar wenigstens drei Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen werden generell offen geführt, es sei denn, dass eine 2/3 Mehrheit eine geheime Wahl beschließt. Ein Wahlergebnis gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden, der ebenfalls mitzustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für den Beschluss der Vereinsauflösung oder einer Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen, aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wahlberechtigt sind alle regulären Mitglieder (Aktive und passive Mitglieder, aber keine Tagesmitglieder) ab 16 Jahren.

Über die Generalversammlungen ist ein Protokollbuch zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten ist. Jedes Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zur Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft ist vor der ordentlichen Generalversammlung durch 2 Kassenprüfer die Buchhaltung und Vermögensverwaltung des Vereins zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben hier auf der Generalversammlung zu berichten. Kassenprüfer müssen nicht Mitglied im Verein sein und werden auf 2 Jahre gewählt.

§ 18 Besondere Bestimmungen für Gründervereine

Sollte sich ein Gründerverein auflösen, werden Vermögenswerte, die von diesem Gründerverein eingebracht wurden, nicht zurückgegeben.

Sollte sich ein Gründerverein auflösen, fällt die Position des jeweiligen Beisitzers auf einen Beisitzer eines anderen Gründervereins (Zusammenlegung), es sei denn es findet sich ein Ersatzverein mit vereinbaren Zielen der an seine Stelle tritt. Der Einsatz eines Ersatzverein ist durch einen Beschluss der Generalversammlung zu bestätigen und erfordert die Anpassung der Satzung.

Ein Ausschluss eines Gründervereins ist nicht möglich.

§ 19 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gründervereine, welche zum Zeitpunkt der Auflösung steuerbegünstigte Körperschaften sind, zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß Ihrer eigenen Satzung zu verwenden haben.

Ist die Steuerbegünstigung bei keinem Gründerverein gegeben, oder kein Gründerverein mehr existent, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinden Schwangau und Halblech sowie die Stadt Füssen.

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Wir, Förderverein Schneesport am Reithlift e.V. (Vereinssitz: Deutschland), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
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